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HISTORISCHES


Welche Zukunftschancen haben unsere jungen Leute und Familien?
Warum soll gerade die hiesige Bevölkerung unter den Einschränkungen durch die Großstadt München leiden, während diese sich uneingeschränkt entwickeln kann?


 Ausblick 


Die vorprogrammierte Entwicklungshemmung des Lebens in unserer Gegend kann nicht unwidersprochen hingenommen werden. Leider sind die Hinweise des Vereins der Wasserschutzzonengeschädigten, auf die Anliegen und Rechte der Bewohner, an die Politiker nicht ernst genommen worden. Wenn die Stadtwerke weiterhin auf ihre Rechte pochen, wird nur der Klageweg bleiben. Eine Feststellungsklage auf Bestehen der "alten Rechte" ist bereits in die Wege geleitet. Weitere Klagen sind beim Landgericht München II eingereicht worden.     



Mit der Ausweisung neuer Wasserschutzzonen von Darching bis Miesbach will sich die Stadt München die Qualität des Wassers sichern, die eigentlichen Problemzonen Autobahn und Eisenbahn, sowie Kläranlagen der hiesigen Gemeinden müssten aber verschwinden, um wirklich die Unbedenklichkeit des Wassers auf Dauer zu garantieren.

Es gibt kein normales Leben innerhalb der Wasserschutzzone. Es würde ein Leben mit Kontrollen von Landratsamt, mit Prozessen, mit Einschränkungen des Eigentums beim Umnutzen und Erweitern von Gebäuden und Landwirtschaft, sein.

Das Beseitigen von baulichen Anlagen
(z. B. Silos, Güllegruben), die der Qualität des Wassers wiedersprechen, können auf Antrag des Wassernutzers, d. h. der Stadtwerke München GmbH laut § 5 des Schutzverbotskatalogs, gefordert werden.




 
Der Verbotskatalog sieht noch viele weitere Einschnitte des dörflichen Lebens vor:

Sport- und Festveranstaltungen bedürfen einer Genehmigung durch die Stadtwerke GmbH.

Jede Baumaßnahme im privaten, sowie öffentlichen Bereich wird noch vor der Genehmigung durch das Landratsamt, den Stadtwerken zur Stellungnahme vorgelegt.

Das Erweitern des Friedhofs ist in Darching verboten.

Es dürfen keinen neuen Baugebiete ausgewiesen werden.

Wenn bauliche Maßnahmen überhaupt genehmigt werden, dann nur mit vielen teuren Auflagen.

Viele Gewerbebetriebe sind ebenfalls untersagt.

Für die Kommunen bedeutet es den Verlust der Planungshoheit. Die bestehenden Entsorgungseinrichtungen sind bei einer Ausweisung nur noch mit Ausnahmegenehmigungen des Landratsamtes zu betreiben.



Auch Ausnahmegenehmigungen können jederzeit widerrufen werden, wenn die Qualität des Wassers gefährdet ist!

     
 
     

   

Copyright © Verein der Wasserschutzzonengeschädigten Miesbach-Thalham-Darching e.V. 2007